7. Oktober 2021

Neue ift-Richtlinie FE-18/1 bietet Unterstützung für Planung und Ausführung

ift-Forum in der Oktober-Ausgabe von bauelemente bau

Die Absturzsicherheit von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern ergibt sich nur, wenn alle Glieder der Sicherungskette wirken. Grafik: ift Rosenheim

Der Einsatzbereich von Öffnungsbegrenzern in Fenstern reicht von der einfachen Begrenzung der Öffnungsweite über Anschlagschutz bis hin zur Absturzsicherung. In letzterem Fall gibt es jedoch etliche Unsicherheiten und Lücken bei der Definition, den normativen und baurechtlichen Regelungen sowie den erforderlichen Nachweisen. Die ift-Richtlinie FE-18/1 bringt Klarheit für die fachgerechte Planung, Ausführung und den Nachweis von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern zur Absturzsicherung. Eine Ergänzung ist die „Informationsschrift zu öffenbaren, absturzsichernden Bauelementen“ (ISAB) der Gütegemeinschaft Schlösser und Beschläge e.V..

Transparente Fassaden und bodentiefe Verglasungen, Fenster und Fenstertüren prägen die moderne Baukultur und werden von Bauherren und Architekten oft gefordert. Um das optische Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht durch Umwehrungen (Gitter, Paneele, Prallscheiben etc.) zu stören, werden Konstruktionen nachgefragt, bei denen öffenbare Elemente (Fenster/Fenstertüren) auch die Funktion der Absturzsicherung erfüllen. Hierbei muss die Öffnungsweite so begrenzt werden, dass ein Hindurchfallen durch einen Spalt zwischen Flügel und Rahmen oder der Mauerleibung verhindert werden kann. Allerdings gibt es hierfür bislang keine Normen oder technischen Regeln zur Bewertung.

Baurecht

In § 38 der MBO werden Umwehrungen als Schutzmaßnahme gegen Absturz gefordert, aber öffenbare Fenster mit Öffnungsbegrenzung sind hier bis dato nicht geregelt. Öffnungsbegrenzer werden bisher häufig nur als Komfortbauteil zur Begrenzung des Öffnungswegs eingesetzt. Diese können aber auch Zusatzfunktionen haben, beispielsweise zur Vermeidung des Anpralls an angrenzende Bauteile. In der DIN EN 13126-5 „Beschläge für Fenster und Fenstertüren“ werden Anforderungen und Prüfverfahren für Vorrichtungen zur Begrenzung des Öffnungswinkels von Fenstern beschrieben, sie gelten jedoch nicht für die Sicherung gegen Absturz. Um hier die Risiken für einen Baustopp, Ablehnung der Bauabnahme oder hohe Haftungsrisiken zu vermeiden, ist eine fachgerechte Planung und Ausführung unerlässlich.

Den vollständigen Artikel lesen Sie im Rahmen der Rubrik „ift-Forum“ auf der Seite 18 in der Oktober-Ausgabe von bauelemente bau.

Hier gelangen Sie auf die Homepage des ift Rosenheim.

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