9. März 2018

10-Punkte-Plan für den ?perfekten? Bauvertrag

Dr. Birgit Franz, stellvertretende Vorsitzende der Arge Baurecht. Foto: Arge Baurecht.

Seit dem 1. Januar gilt das neue Bauvertragsrecht, das erstmals auf die Besonderheiten des Bauens eingeht. Vor diesem Hintergrund aktualisiert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein ihren 10-Punkte-Plan zum „perfekten" Bauvertrag. Ziel des Leitfadens ist es, die typischen bauvertraglichen Risiken zu minimieren und allen Baubeteiligten einen möglichst störungsfreien Bauablauf zu ermöglichen.

„Den perfekten Bauvertrag gibt es zwar nicht wirklich, denn dafür sind Bauprojekte einfach zu komplex", sagt Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz und fügt an: „Aber mit unseren zehn Punkten können die Parteien dem Ideal schon recht nahe kommen". Die stellvertretende Vorsitzende der Arge Baurecht macht vor allem bei den Punkten „Leistungsbeschreibung" und „Vertragspartner" entscheidende Unterschiede im Vergleich zum vorher geltenden Bauvertragsrecht aus.

Präzise Leistungsbeschreibung bleibt wichtig

„Die Beschreibung der zu erbringenden Bauleistungen ist und bleibt das Kernstück des Bauvertrags", unterstreicht Franz. Sie kann detailliert oder funktional erfolgen. Bei einer detaillierten Beschreibung sind alle beschriebenen Leistungen vom Unternehmer zu erfüllen - allerdings nur diese. Alle nicht genannten, jedoch zur Fertigstellung notwendigen Leistungen werden gesondert ausgeführt und abgerechnet. Auch Baunebenleistungen wie etwa die Absicherung der Baustelle oder der Anschluss an die Wasserversorgung gehören dazu. „Was die detaillierte Leistungsbeschreibung nicht beinhaltet, kostet im Nachhinein extra", betont Franz. „Oftmals müssen im Bauablauf Leistungen erbracht werden, die weder beschrieben noch kalkuliert waren. Diese so genannten Nachtragsleistungen treiben Bauzeit und Kosten in die Höhe."

Eine Besonderheit gilt für den Verbraucherbauvertrag. Dort ist der Unternehmer gesetzlich verpflichtet, dem Verbraucher vorvertraglich eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich des vom Unternehmer geschuldeten Leistungsinhalts gehen hier grundsätzlich zu Lasten des Unternehmens. „Ein klarer Vorteil für Verbraucher", hebt Franz hervor.

Das kompletten Artikel lesen Sie auf Seite 6 in der März-Ausgabe von bauelemente bau.

Auf die Homepage der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht gelangen Sie über diesen Link.

 

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